Dienstag, 28. Oktober 2025

Sanitätsbetrieb verschärft Regeln - Weitere Strafen: Was sagen Sie?

Einen Termin im Krankenhaus vergessen abzusagen, oder bewusst nicht abgesagt? Dafür gibt es seit 2019 Strafen. Diese Strafen werden nun ausgeweitet. Richtig oder falsch – was sagen Sie?

Mit 1. November 2025 fallen auch die Vormerkungen für Laboranalysen unter die Sanktionsregelung. - Foto: © Shutterstock

Im Jahr 2019 wurden Strafen bei nicht abgesagten, verspätet abgesagten oder verspätet verschobenen Fachvisiten und instrumentaldiagnostischen Gesundheitsleistungen, wie Röntgen oder Endoskopien, im Südtiroler Sanitätsbetrieb eingeführt.

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Strafe künftig auch bei Laboranalysen

Mit 1. November 2025 fallen nun auch die Vormerkungen für Laboranalysen unter diese Sanktionsregelung.

Werden Termine für Visiten oder andere Gesundheitsleistungen nicht rechtzeitig abgesagt oder verschoben, bedeutet das, dass vorhandene Ressourcen ungenutzt bleiben. Sofern die Absage zeitgerecht erfolgt, können andere Bürger davon profitieren und den abgesagten Termin wahrnehmen.

86 Prozent der abgesagten Termine konnten neu vergeben werden

Die im Jahr 2019 eingeführten Verwaltungsstrafen für nicht oder zu spät abgesagte oder verschobene Fachvisiten und instrumentaldiagnostische Gesundheitsleistungen, haben in den vergangenen Jahren Wirkung gezeigt: Vom 1. Jänner bis 31. August 2025 wurden etwa 111.000 Visiten und Dienstleistungen über die Einheitliche Landesvormerkungsstelle (ELVS) rechtzeitig abgesagt. Das bedeutet, dass 86 Prozent der abgesagten Termine an Bürger neu vergeben werden konnten.

Das ist neu

Mit 1. November 2025 zieht auch die nicht erfolgte Absage von Laborleistungen eine Verwaltungsstrafe nach sich, zwischen Absagetag und Tag der Visite beziehungsweise Gesundheitsleistung müssen zwei Tage liegen.

Ein Termin für den 18. eines Monats muss also spätestens am 15. abgesagt oder verschoben werden, um der Verwaltungsstrafe zu entgehen.

stol

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