Mittwoch, 1. Oktober 2025

Durch Falschangaben Sozialwohnungen erhalten: 10.000-Euro-Betrug an WOBI

13 Bewohner von Sozialwohnungen im oberen Eisacktal sollen das Wohnbauinstitut (WOBI) und damit die öffentliche Hand um 10.000 Euro gebracht haben: Dank Falschangaben bei der eidesstattlichen Erklärung zu Einkommen und Eigentum sollen die Verdächtigen Sozialwohnungen zu niedrigen Preisen illegal bezogen haben – das geht aus den Ermittlungen der Carabinieri hervor.

Die Carabinieri der Kompanie Sterzing haben 13 Personen angezeigt, die im Verdacht stehen, durch Falschangaben an Sozialwohnungen des Wohnbauinstituts gekommen zu sein. - Foto: © CC




Die Carabinieri der Kompanie Sterzing haben mit Unterstützung der untergeordneten Stationskommandos und in enger Zusammenarbeit mit dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol (WOBI) eine umfassende Überprüfung der Empfänger von Sozialwohnungen in den Gemeinden des oberen Eisacktals abgeschlossen. Ziel war es, das Erfüllen der Voraussetzungen für die Zuweisung und den Erhalt der Wohnvorteile sicherzustellen.


Die Wohnungen werden zu einem Sozialmietpreis für einkommensschwache Familien oder zu einem „nachhaltigen Mietpreis“ (eingeführt 2024) für Familien mit mittlerem Einkommen vergeben, der zwischen 60 Prozent und 100 Prozent des Landesmietpreises (ca. 8,50 €/m²) liegt.

Kontrolle von 359 Haushalten

Die Ermittlungen begannen mit der formellen Anforderung der Liste aller Wohnungszuteilungen der Gemeinden im oberen Eisacktal beim WOBI, insgesamt 359 Haushalte.

Die Überprüfungen erfolgten in zwei Phasen: zunächst ein Screening anhand der Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden, um Unstimmigkeiten bei Angaben zu Einkommen und Vermögen zu erkennen, gefolgt von detaillierten Prüfungen einzelner Haushalte durch Einsicht in die Anträge, beigefügte Unterlagen und die jährlich ausgefüllten Einkommensfragebögen der Zuweisungsempfänger.

Strenge gesetzliche Vorgaben – Eidesstattliche Erklärung

Der Zugang zu WOBI-Wohnungen erfolgt über Anträge mit eidesstattlichen Erklärungen, die klare gesetzliche Vorgaben enthalten. Zu den wichtigsten Anforderungen gehören: das Verbot für den Antragsteller, den nicht getrennt lebenden Ehepartner und andere Familienmitglieder, Eigentums-, Nutzungs- oder Wohnrechte an einer der familiären Situation angemessenen Immobilie zu besitzen oder in den fünf Jahren vor Antragstellung übertragen zu haben; das Fehlen von Verurteilungen, auch nicht rechtskräftigen, wegen häuslicher Gewalt; für Nicht-EU-Bürger die ordnungsgemäße Aufenthaltsgenehmigung und mindestens drei Jahre Arbeit in den letzten fünf Jahren im Landesgebiet.

Verdacht: Bei Einkommen 120.000 Euro weniger angegeben

Bei der Dokumentenanalyse stellten die Carabinieri fest, dass zehn Empfänger falsche Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatten, dadurch wurden ihnen Mietvergünstigungen gewährt, die ihnen eigentlich gar nicht zustanden. Laut den Ermittlern sollen die Verdächtigen bei der Angabe ihres Einkommens rund 120.000 Euro verschwiegen haben.

Einige der Betroffenen machten zudem falsche Angaben über den Besitz weiterer Wohnungen oder Grundstücke, die in ihrem Antrag auf eine Sozialwohnung nicht angegeben waren, berichten die Carabinieri.

Alle 13 identifizierten Personen wurden bei der Staatsanwaltschaft wegen Falschaussage durch Privatpersonen in öffentlichen Urkunden (Art. 483 StGB) angezeigt, da die eidesstattlichen Erklärungen bei Falschangaben strafrechtlich relevant sind.

Falschangaben mit Auswirkungen auf Mietpreis

Die falschen Angaben hatten in einigen Fällen auch Auswirkungen auf die Berechnung der Miete: Das WOBI ermittelt die Miete und den staatlichen Zuschuss auf der Grundlage des gemeldeten Einkommens. Der wirtschaftliche Schaden für das Institut und damit für den Staat beträgt etwas mehr als 10.000 Euro.

Zwei Haushalte verursachten zwei Drittel vom Schaden

Besonders zwei Haushalte verursachten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden von rund 6.700 Euro. Gegen diese beiden Empfänger wurde zusätzlich Anzeige wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Staatsleistungen gemäß Art. 316 ter StGB erstattet. Die Beträge werden vom Institut eingezogen.

stol

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