Dienstag, 24. März 2026

Geld für die Weidehaltung auf Almen: Neue Regeln erleichtern Zugang

200 Euro pro Großvieheinheit: Südtirols Almbauern können ab 1. April wieder um die Weideprämie ansuchen. Neu ist, dass der Antrag nun auch nach dem Auftrieb gestellt werden kann – entscheidend bleiben mindestens 60 Alpungstage bis Ende September.

Wer Rinder und Pferde auf Almen weiden lässt, kann dafür um Beihilfen ansuchen. Die Tiere müssen im Jahr der Antragstellung bis zum 30. September mindestens 60 Tage auf Almen in Südtirol gealpt worden sein. - Foto: © LPA/Landesamt für Viehzucht in der Landesabteilung Landwirtschaft

Wer Rinder und Pferde mindestens 60 Tage, auch nicht aufeinanderfolgend, auf Almen hält, kann dafür um eine Beihilfe ansuchen . Der Beihilfebetrag wird in Großvieheinheiten berechnet, deren Koeffizienten im Umsetzungsdokument für die ländliche Entwicklung des Strategieplans der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union festgelegt sind. Die Prämie beträgt 200 Euro pro Großvieheinheit in Weidehaltung auf der Alm. Ziel dieser Prämien ist es, die Weidehaltung auf Almen zu fördern, um das Tierwohl und die Tiergesundheit zu verbessern.

Anspruchsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Nationalen Datenbank (Banca Nazionale dell’Anagrafe Zootecnica BND) eingetragen sind. Die Tiere müssen im Jahr der Antragstellung bis zum 30. September mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Prämie wird nur an Antragsteller vergeben, die mindestens eine Großvieheinheit auf die Alm bringen.

„Mit der Anpassung der Förderregeln erleichtern wir unseren Landwirtinnen und Landwirten den Zugang zur Prämie und stärken gleichzeitig das Tierwohl auf unseren Almen“, betont Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher: „Wer seine Tiere auf die Weide bringt, tut nicht nur etwas Gutes für die Gesundheit der Tiere, sondern trägt auch zum Erhalt unserer traditionellen Almwirtschaft bei.“

Zwei maßgebliche Änderungen

In ihrer Sitzung vom 20. März hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher zwei Änderungen zugestimmt: Bisher galt, dass die Prämie zwingend vor Beginn der Alpungsperiode beantragt werden muss. Nun kann der Beihilfeantrag aufgrund der Umstellung der Landestierdatenbank auf die Nationale Viehdatenbank BDN auch nach Auftrieb des Viehs auf die Alm, also nach dem in der BDN gemeldeten Weidebeginn, gestellt werden. Für die Berechnung der Mindestalpungsdauer und der Alpungsprämie zählen aber nur die Alpweidetage ab dem Zeitpunkt der Protokollierung des Beihilfeantrages.

Präzisiert wird zudem, dass es sich um Almen innerhalb des italienischen Staatsgebiets oder um Almen außerhalb des italienischen Staatsgebiets handeln kann.

So kann angesucht werden

Um die Prämie zur Förderung der Weidehaltung auf Almen zum Zwecke des Tierwohls kann ausschließlich online zwischen dem 1. April und 30. Juni über das Portal für öffentliche Dienste angesucht werden , weiter auf „Dienste“, dort in der Suchleiste den gesuchten Dienst Prämie zur Förderung der Weidehaltung auf Almen zum Zwecke des Tierwohls eingeben.

lpa

Kommentare
Kommentar verfassen
Bitte melden Sie sich an um einen Kommentar zu schreiben
senden