Anspruchsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Nationalen Datenbank (Banca Nazionale dell’Anagrafe Zootecnica BND) eingetragen sind. Die Tiere müssen im Jahr der Antragstellung bis zum 30. September mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Prämie wird nur an Antragsteller vergeben, die mindestens eine Großvieheinheit auf die Alm bringen.
„Mit der Anpassung der Förderregeln erleichtern wir unseren Landwirtinnen und Landwirten den Zugang zur Prämie und stärken gleichzeitig das Tierwohl auf unseren Almen“, betont Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher: „Wer seine Tiere auf die Weide bringt, tut nicht nur etwas Gutes für die Gesundheit der Tiere, sondern trägt auch zum Erhalt unserer traditionellen Almwirtschaft bei.“
Zwei maßgebliche Änderungen
In ihrer Sitzung vom 20. März hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher zwei Änderungen zugestimmt: Bisher galt, dass die Prämie zwingend vor Beginn der Alpungsperiode beantragt werden muss. Nun kann der Beihilfeantrag aufgrund der Umstellung der Landestierdatenbank auf die Nationale Viehdatenbank BDN auch nach Auftrieb des Viehs auf die Alm, also nach dem in der BDN gemeldeten Weidebeginn, gestellt werden. Für die Berechnung der Mindestalpungsdauer und der Alpungsprämie zählen aber nur die Alpweidetage ab dem Zeitpunkt der Protokollierung des Beihilfeantrages.Präzisiert wird zudem, dass es sich um Almen innerhalb des italienischen Staatsgebiets oder um Almen außerhalb des italienischen Staatsgebiets handeln kann.

