Da nichts weiter ging, so Andreaus, habe er Klage eingereicht. Doch damit ist er nun vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.
Es fehle die rechtliche Befugnis für eine Klage
Das Gericht erklärte die Klage gegen das Land Südtirol und die Gemeinde Kaltern für unzulässig. Zur Begründung hieß es, dass dem Verein die rechtliche Befugnis fehle, in diesem Fall aktiv zu klagen.Robin hatte argumentiert, dass ein freier Zugang zum See ein grundlegendes Recht darstelle und daher auch die Steganlagen am Kalterer See öffentlich ausgeschrieben werden müssten.
Robin muss Prozesskosten zahlen
Laut Andreaus belegten Entscheidungen auf europäischer Ebene sehr wohl die Zulässigkeit einer solchen Klage. Aus diesem Grund wolle der Verein nun den nächsten Schritt gehen und Berufung beim Staatsrat in Rom einlegen.Das Gericht hat die Rekurswerber dazu verurteilt, dem Land Südtirol und auch der Gemeinde Kaltern die Prozesskosten zu erstatten.
Im Zuge des Verfahrens hatten die Rekurswerber zudem beantragt, das behängende Gerichtsverfahren im Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verletzung des EU-Rechts vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben.

