Viele Südtiroler haben von diesem Gesetz Gebrauch gemacht. „Im Laufe der Zeit hat sich jedoch gezeigt, dass die Agentur der Einnahmen das Gesetz in vielen Fällen strenger auslegt, als es eigentlich formuliert ist“, lautet es in einer Aussendung der SSG.
Einspruchsverfahren gegen Ablehnung der Steuerermäßigung
Die Südtiroler Schulgewerkschaft (SSG) im Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB) hat ein Mitglied, das von der Agentur der Einnahmen zur Rückzahlung der Steuerermäßigung aufgefordert wurde, unterstützt und die Rechtsanwaltskanzlei Thurin Zeller & Partners mandatiert, das Mitglied im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Steuerermäßigung zu vertreten. Mit positivem Ausgang für das SSG-Mitglied.Bei der Ablehnung der Steuervergünstigung argumentierte die Agentur der Einnahmen, dass der Studienort der betroffenen Person nicht weit genug vom Wohnort der Steuerpflichtigen entfernt sei und dass die Klägerin die Absicht habe, nach Abschluss ihres Studiums nach Italien zurückzukehren.
Die Anwälte der Klägerin waren anderer Meinung. Sie argumentierten, dass die Ablehnung durch die Agentur der Einnahmen gegen Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 238/2010 verstoße, da das Gesetz und das Rundschreiben Nr. 14/E/2012 keine Mindestentfernung zwischen dem Wohnort im Ausland und der Heimatgemeinde vorsähen.
Kassationsgericht: Kein Kilometerkriterium vorgesehen
Dieser Argumentation folgte auch der Kassationsgerichtshof, der feststellte, dass das Gesetz Nr. 238/2010 weder auf die Entfernung zwischen der ausländischen Universität und der Heimatgemeinde der betreffenden Person noch auf die im Voraus festgelegte Begrenzung der Dauer des Auslandsaufenthalts bis zum Erwerb des Abschlusses Bezug nimmt. Der Kassationsgerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass ein Kilometerkriterium dem Zweck des Gesetzes zuwiderläuft, den Verlust von Humanressourcen an andere Staaten zu verhindern.Außerdem seien die Gründe, die die Betroffene zur Rückkehr nach Italien veranlasst hätten, für die Gewährung des Steueranreizes irrelevant. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofes gehört die Betroffene, die jahrelang ununterbrochen in Österreich studiert und sich zuvor mehr als 24 Monate in Italien aufgehalten hat (ein vom Gesetz vorgesehenes Kriterium), zweifellos zu den Kategorien, die Anspruch auf die Steuervergünstigung haben.