Konkret inkriminiert waren Berührungen und sexuelle Handlungen. Sein Verteidiger beantragte am Mittwoch eine Herabsetzung der Strafe. Er argumentierte im Justizpalast, der Kontakt sei von den Jugendlichen ausgegangen und es seien „keine Folgeschäden entstanden“. Er sei „seit 25 Jahren in Österreich“, sagte der Angeklagte, er habe sich vorher nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach am Mittwoch von „generalpräventiven Gründen“, die gegen eine Herabsetzung sprächen. Der OLG-Senat folgte letztlich der Argumentation der Anklagebehörde. Dabei wertete der Senat letztlich eine Mehrzahl von Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, den langen Deliktszeitraum und die Übergriffe gegenüber zwei Opfern als erschwerend. Als mildernd sah das Gericht hingegen den bis zur Anzeige ordentlichen Lebenswandel und die auf eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung zurückzuführende Tatbegehung.
Die vom Erstgericht den Opfern zugesprochenen Entschädigungen sowie das über den Angeklagten verhängte unbefristete einschlägige Tätigkeitsverbot blieben unbekämpft. Das Urteil ist rechtskräftig.

