Dienstag, 2. September 2025

Alleinerziehende haben nun drei Jahre länger Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Insgesamt 896 Kinder von insgesamt 572 Alleinerziehenden erhielten 2024 einen Unterhaltsvorschuss vom Land, weil das unterhaltspflichtige Elternteil den gerichtlich festgelegten Betrag nicht bezahlt hatte. Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, gilt es, ab heute auf mehrere Änderungen zu achten.

Um besonders Einelternfamilien besser unterstützen zu können, werden ab September die Beträge des Unterhaltsvorschusses erhöht, der Beitrag wird länger ausbezahlt und die Empfängergruppe ausgeweitet.

„Diese finanzielle Unterstützungsleistung trägt dazu bei, eine belastende Situation etwas zu mildern. Bereits seit über 20 Jahren ist das Land hier präventiv tätig und springt ein, um eine konkrete Hilfestellung zu geben“, sagt Landesrätin Rosmarie Pamer.

Rund 20 Prozent der Zahlungen werden durchschnittlich von der Landesverwaltung von den zahlungssäumigen Elternteilen eingehoben.

Alleinerziehende nun drei Jahre länger anspruchsberechtigt

Eine Maßnahme betrifft die Ausweitung derjenigen, die Anspruch auf die Unterstützungsleistung haben: Durch die Anhebung der Leistung auf das 21. Lebensjahr des Kindes sind Alleinerziehende nun für 3 Jahre länger anspruchsberechtigt.

Bisher lag das Höchstalter des Kindes bei 18 Jahren. Die Alterserhöhung greift dann, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet (Ober- oder Hochschule oder Berufsausbildung).

Auch Maximalbeträge gestiegen

Seit 1. September greift zudem die Anhebung der Maximalbeträge: bei einem Kind liegt der Höchstbetrag nun bei 369 Euro (bisher waren es 328 Euro), bei drei Kindern wurde der Betrag von 669 auf 752 Euro angehoben.

Erhöht wurde zudem der Faktor Wirtschaftliche Lage (FWL), der für die Berechnung des Betrages entscheidend ist. Dieser wurde nun von 2,2 auf 2,5 angehoben. Während die finanzielle Anpassung des Beitrages automatisch erfolgt, muss man sich für die Verlängerung des Beitrages bei Kindern über 18 Jahren und die Erhöhung des FWL mit dem zuständigen Sozialsprengel in Verbindung setzen, um die Erfüllung der dafür nötigen Voraussetzungen nachzuweisen.

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lpa

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