Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt, zumal sie die Anstellung im öffentlichen Dienst erst möglich macht und eine monetäre Zulage einbringt.
Um die Debatte zu ergänzen: Das Dekret des Staatspräsidenten Nr. 574 aus dem Jahre 1988 sieht vor, dass die Nichtbeachtung der Zweisprachigkeit seitens öffentlich Bediensteter eine Verletzung der Amtspflicht darstellt und disziplinarrechtlich geahndet wird, in bestimmten Fällen auch strafrechtlich.
Das sollte jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – und Verwaltern! – im öffentlichen Dienst in Erinnerung gerufen werden, die zwar über einen regulären Nachweis verfügen und dennoch die zweite Sprache niemals verwenden – weder gegenüber Bürgern, noch gegenüber Kollegen, weshalb diese an ihrer statt Arbeiten übernehmen oder sich um die Anliegen der Bürger kümmern müssen.
Wie groß wäre der Eisberg, der da zum Vorschein käme?
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