Das Verbot einer dritten aufeinanderfolgenden Amtszeit sei ein „allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung“ und damit auch für jene Regionen verbindlich, die über eine erweiterte oder primäre Gesetzgebungsautonomie verfügen.
Das Urteil schafft Klarheit über die Anwendung der Amtszeitbeschränkung auch in den Sonderautonomien, zu denen neben dem Trentino-Südtirol etwa auch das Aostatal, Friaul-Julisch Venetien, Sardinien und Sizilien gehören.
Keine Auswirkungen für Südtirol
Der Trentiner Landeshauptmann Maurizio Fugatti (Lega) hätte bekanntlich gerne nach dieser noch eine weitere Amtszeit drangehängt. Doch der Senatsausschuss für Verfassungsfragen hatte bereits im Juni das dritte Mandat für die Regionalpräsidenten versenkt.Das Trentino hat aber gleichzeitig ein weiteres Verfahren vor dem Verfassungsgericht angestrebt, damit man dort – zugeschnitten auf Fugatti – das dritte Mandat per Landesgesetz einführt – so wie in Südtirol. Doch auch dies wurde gestern vom Verfassungsgericht abgelehnt.
Für Südtirol hat dieses Urteil keine Auswirkung. Denn das Südtirols Landesgesetz ermöglicht dem Landeshauptmann drei Amtszeiten (Arno Kompatscher ist in seiner dritten) und widerspricht damit der staatlichen Regelung.
Allerdings gibt es in Südtirol, anders als auf dem restlichen Staatsgebiet und auch im Trentino, keine Direktwahl. In Südtirol wird der Landeshauptmann nämlich vom Landtag gewählt.

