Dienstag, 10. September 2024

Verordnungen angepasst – „Alltag der Landwirte wird erleichtert“

Weil sich im Laufe der Zeit juridisch und faktisch einige Grundlagen geändert haben, hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher einige Artikel in den Verordnungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gewässerschutz und geschlossene Höfe angepasst.

Im Bereich Landwirtschaft hat die Landesregierung einige Verordnungen angepasst. Unter anderem wurden die Artikel zur Kredithilfe in der Durchführungsverordnungen über die Regelung der geschlossenen Höfe gestrichen. - Foto: © LPA

„Die Änderungen erleichtern den Alltag der Landwirte und Landwirtinnen“, sagt Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher.

So wird in Artikel 5 der Verordnung zum Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte präzisiert, dass die Endzubereitung zum sofortigen Verzehr – im Klartext: Aufschneiden oder Erwärmen – vor Ort erfolgen kann.

Für den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung und die Vermarktung von Heilpflanzen können ab jetzt nicht mehr nur Familienmitglieder, sondern auch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin (Art. 230-ter Zivilgesetzbuch) die Anforderungen in Sachen Ausbildung erfüllen und die Meldung der Tätigkeit erstatten.

Änderungen beim Gewässerschutz

In der Durchführungsverordnung im Bereich Gewässerschutz gibt es auch Änderungen: Der Viehbestand, der in Großvieheinheiten (GVE) berechnet wird, wurde geändert, um verschiedene Umrechnungsmodalitäten zu harmonisieren. Beispielsweise gelten künftig Rinder, Yaks und Zebus ab zwei Jahren als 1 Großvieheinheit (GVE), ein Mast- oder Zuchtschwein zählt 0,2 GVE, ein Strauß 0,15 GVE.

Für Tierarten, die in der abgeänderten Verordnung nicht genannt werden, kann das Amt für Gewässerschutz den Koeffizienten für die Umrechnung in GVE festlegen – als Grundlage dafür gilt die von ihnen produzierte Stickstoffmenge.

Koeffizient für die mögliche Düngergabe angepasst

Angepasst wird auch der Korrekturkoeffizient für den Obstbau und der Koeffizient für die mögliche Düngergabe. Im Obst- und Weinbau wird präzisiert – hier ist das Ziel die Verbesserung der Bodenstruktur. 50 Kubikmeter Mist pro Hektar dürfen bei der Erstellung von Neuanlagen und im mehrjährigen Abstand weitere 50 Kubikmeter Mist in Ertragsanlagen ausgebracht werden.

Aufgehoben werden die Artikel zur Kredithilfe in der Durchführungsverordnung über die Regelung der geschlossenen Höfe.

lpa/stol

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