Pluspunkt: GIS-Begünstigung von Wohnungen für Mitarbeitende
Ausdrücklich begrüßt der HGV, dass im Entwurf zum Landesstabilitätsgesetz 2026 die vom HGV vorgebrachten Anliegen zur einheitlichen GIS-Besteuerung von Wohnungen, in denen Mitarbeiter untergebracht werden, aufgegriffen wurden. Im Gesetzesentwurf ist eine Kann-Bestimmung verankert, die es den Gemeinden ermöglicht, einen herabgesetzten GIS-Steuersatz für jene Wohnungen festzulegen, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden oder von diesem angemietet, geliehen oder geleast werden und den Arbeitnehmenden zur Verfügung gestellt werden.Nachdem der steuerliche Vorteil ausschließlich beim Eigentümer der Wohneinheit liegt, um Wohnungen für die Unterbringung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, ist der HGV überzeugt, dass statt einer Kann-Bestimmung auch eine bindende Vorgabe sinnvoll gewesen wäre: „Das geht in die richtige Richtung. Mitarbeiterunterkünfte sollen nicht GIS-mäßig bestraft, sondern erleichtert werden. Entscheidend wird jetzt sein, dass wir es schaffen, die Gemeinden davon zu überzeugen, diese Möglichkeit auch tatsächlich anzuwenden“, betont HGV-Direktor Raffael Mooswalder.
Kritikpunkt: Ortstaxe für Hunde ohne tourismusgerechte Ausgestaltung
Deutlich kritischer fällt die Bewertung des HGV zur im Landesstabilitätsgesetz vorgesehenen neuen Gemeindeaufenthaltsabgabe für Hunde (1,00 Euro je Hund und Nächtigung, ab 1.1.2027) aus. Das Land sieht vor, dass die Einnahmen vollständig bei den Gemeinden verbleiben und für Reinigungs- und Hygienezwecke eingesetzt werden, während die Beherbergungsbetriebe als Steuersubstitute die Einhebung, Meldung und Abführung der Abgabe übernehmen müssen.„Dieser Modus belastet erneut die Beherbergungsbetriebe und muss gestrichen bzw. die Sinnhaftigkeit einer neuen Steuer, deren bürokratischer Mehraufwand den finanziellen Nutzen um ein Vielfaches übersteigt, generell in Frage gestellt werden“, so Pinzger.
HGV-Direktor Mooswalder ergänzt: „Wir sehen hier einen bedenklichen Trend: Der Tourismus wird als leicht zugängliche Erhebungsbasis genutzt. Die Gelder fließen aber nicht in die touristische Leistungsfähigkeit zurück. Eine Aufenthaltsabgabe, die ausschließlich kommunale Reinigungsaufgaben finanziert und die Betriebe zum Inkasso verpflichtet, schwächt die ursprüngliche tourismuspolitische Logik der Abgabe, zumal gerade der Tourismus wesentlich zum Volumen dieses Haushalts beiträgt.“

